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Werben trotz Werbeverbot nach §29 BNotO

Rechtlich einwandfrei:
Werben als Notar und Notarin im Rahmen von § 29 BNotO

02.07.2024

„Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.“ (§ 29 Abs. 1 BNotO)

Auch wenn es für die Öffentlichkeit seltsam erscheinen mag, dass Notarinnen und Notare im Rahmen ihrer Berufsausübung strengen Beschränkungen für Werbe- und Marketingaktivitäten unterliegen, so ist Paragraf 29 der Bundesnotarordnung jedoch essenziell für die Wahrung der Neutralität eines gesamten Berufsbildes.

Aufdringliche und reißerische Werbung ist für Notare strikt verboten. Dies umfasst jede Form der Werbung, die den Eindruck von Gewerblichkeit erweckt, übermäßig häufig auftritt oder durch ihre Gestaltung als plakativ und übertrieben wahrgenommen wird. Die Werbung muss stets sachlich, informativ und in einem angemessenen Rahmen erfolgen, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren.

Auch wenn der Spielraum für Notare und Notarinnen im Bereich von Werbung und Marketing sehr klein ist, können Sie dennoch aktiv werden. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:

Zulässige Werbung

Informative Inhalte:
Notare dürfen über ihre Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche informieren. Dies kann durch Veröffentlichungen, Vorträge und Medienauftritte (analog und digital) geschehen.

Digitale Medien:
Erlaubt sind Auftritte in sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen und das Betreiben einer eigenen Webseite, solange es rein informativ bleibt und keine persönliche Werbung betrieben wird.

Unzulässige Werbung

Zweifel an Unabhängigkeit:
Jede Werbung, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars infrage stellt, ist verboten.

Gewerblichkeit:
Werbung darf nicht den Eindruck von Gewerblichkeit erwecken. Dies bedeutet, dass sie nicht aufdringlich oder reißerisch sein darf und keine umsatzsteigernden Motive erkennen lassen darf.

Direktmarketing:
Unaufgeforderte Kontaktaufnahme, wie Kaltakquise per E-Mail oder Telefon, ist nicht erlaubt.

Erteilung bestimmter Aufträge:
Werbung darf nicht gezielt auf die Erteilung bestimmter Aufträge oder die Gewinnung bestimmter Auftraggeber ausgerichtet sein. Werbeaktionen, die einem bestimmten Notar einen unlauteren Vorteil verschaffen, sind ebenfalls untersagt.

Irreführung und Vergleich:
Irreführende Werbung sowie Vergleiche mit anderen Notaren, die diese herabsetzen, sind nicht gestattet. Werbung darf keine persönlichen Vorzüge oder Erfolge des Notars betonen, um Mandanten anzulocken.

Inhalt:
Die Werbeaussagen müssen sachlich und informativ sein. Wertende Selbstdarstellungen oder übertriebene Behauptungen sind unzulässig.

Häufigkeit:
Häufige und wiederholte Werbemaßnahmen, die den Eindruck von aufdringlicher Werbung erwecken, sind verboten.

Information und Inhalt:

  • Notare dürfen ihre Websites zur sachlichen Information über ihre Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche nutzen.
  • Untersagt sind wertende Selbstdarstellungen, die andere Notare herabsetzen, wie z.B. Hervorhebungen als „Jahrgangsbester“ oder die Nennung von Abschlussnoten und Stipendien.
  • Broschüren, Faltblätter und sonstige Informationsmittel über die Tätigkeit des Notares, seine Aufgaben und Befugnisse dürfen online bereitgehalten werden.

Suchmaschinen und SEO:

  • Die Platzierung in den organischen Suchergebnissen (SEO) ist zulässig, da sie auf der inhaltlichen und technischen Qualität der Webseite beruht.
  • Die Nutzung von Search Engine Advertising (SEA), wie Google Ads, ist jedoch untersagt. Diese Praxis führt zu einer Platzierung in den bezahlten Suchergebnissen und wird als gewerbliches Verhalten angesehen.

Eintragung in Verzeichnisse:

  • Der Notar darf sich nur in allgemein zugängliche Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen im Verbreitungsgebiet des Verzeichnisses ansässigen Notaren gleichermaßen offenstehen.
  • Weitere Maßnahmen zur Verbesserung seiner Auffindbarkeit, insbesondere auch Zusatzleistungen zur bloßen Eintragung, darf der Notar nur insoweit ergreifen bzw. in Anspruch nehmen, als diese einer unbegrenzten Anzahl von Leistungsempfängern zur Verfügung stehen.

Auswahl der Domain:

  • Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine notarbezogenen Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz verwenden.
  • Die alleinige Verwendung der Bezeichnung von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten zur Individualisierung ist untersagt, es sei denn, das Individualisierungsmerkmal trifft auf keinen anderen Notar im Amtsbereich zu.
  • Notare dürfen digitale Kommunikationsmittel nutzen, um über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche der Notare zu informieren. Dies umfasst soziale Netzwerke wie LinkedIn, Facebook und Instagram sowie Videoplattformen wie YouTube
  • Solange die Darstellung informativ und ggf. lehrend ist, ist sie zulässig. Die Bekanntmachung der Person des Notars darf nur ein Nebeneffekt sein und nicht im Vordergrund stehen
  • Auf LinkedIn können Notare über ihre Tätigkeiten und die Notariatsarbeit allgemein informieren. Auch hier gilt, dass die Informationen sachlich und zurückhaltend sein müssen.
  • LinkedIn-Profile dürfen nicht zur reißerischen Selbstdarstellung oder für wertende Aussagen über die eigene Person oder den eigenen Service genutzt werden. Es ist wichtig, dass die Inhalte neutral und informativ bleiben.
  • Notare dürfen Vorträge halten und Veröffentlichungen tätigen, um die Öffentlichkeit über ihre Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche zu informieren. Dies gilt sowohl für analoge als auch digitale Kommunikationsmittel.
  • Regelmäßige Vortragsreihen, wie Gastvorlesungen an Universitäten, Vorträge in Volkshochschulen oder Informationsveranstaltungen in Seniorenheimen, sind gestattet. Solche Auftritte in der digitalen Welt, etwa auf Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder YouTube, sind ebenfalls erlaubt, sofern sie den informativen Charakter wahren und nicht die Person des Notars in den Vordergrund stellen.
  • Der informatorische, gegebenenfalls lehrende Charakter muss im Vordergrund stehen. Die Bekanntmachung der Person des Notars darf nur ein Nebeneffekt sein und nicht die Hauptabsicht des Auftritts oder der Veröffentlichung darstellen.
  • Es ist erlaubt, dass Notare sich im Rahmen von Radiosendungen oder ähnlichen Formaten zu allgemeinen Rechtsfragen oder den Aufgaben und Befugnissen von Notaren äußern, solange dies informativ bleibt und nicht aufdringlich oder gewerblich wirkt.

Kaltakquise:

  • Kaltakquise ist für Notare ausdrücklich untersagt. Dies schließt jede Form der unaufgeforderten Kontaktaufnahme zu potenziellen Mandanten ein, wie z.B. durch Telefonanrufe, E-Mails oder persönliche Anschreiben​.
  • Die Notartätigkeit erfordert Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Kaltakquise könnte den Eindruck erwecken, dass der Notar auf eine bestimmte Auftragserteilung abzielt, was dem neutralen und öffentlichen Auftrag eines Notars widerspricht.
  • Zudem soll die Unterscheidung zwischen der notariellen Tätigkeit und der Tätigkeit gewerblicher Dienstleister gewahrt bleiben. Aufdringliche Werbemaßnahmen könnten diese Grenze verwischen und den Eindruck von Gewerblichkeit erwecken​.

Erlaubte Maßnahmen:

  • Statt unaufgeforderter Direktkontakte können Notare auf ihrer Webseite sachliche Informationen bereitstellen.
  • Die Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen Grundes.
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Veröffentlichungen und sachliche Medienpräsenz sind ebenfalls zulässige Wege, um die Öffentlichkeit über die Aufgaben und Befugnisse des Notars zu informieren​.
  • Die Nennung des Notars als Sponsor für ein gemeinnütziges oder nicht gemeinnütziges Projekt ist im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung nicht statthaft. Dies könnte den Eindruck der Gewerblichkeit vermitteln.
  • Lediglich ohne Amtsbezeichnung, also als „Privatperson“, ist eine derartige Nennung vorstellbar​.
  • Werbeanzeigen, die im Rahmen von Sponsoring geschaltet werden, sind ebenso wie die bloße Nennung als Sponsor im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung nicht statthaft. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit erweckt wird.
  • Stellenanzeigen sind zulässig, wenn ein konkreter Anlass gegeben ist. Dies kann z.B. die Adressänderung, Neubestellung eines Notars oder die Schaltung von Stellenanzeigen sein​.
  • Stellenanzeigen, dürfen nicht reißerisch sein. Es muss sichergestellt werden, dass die Anzeige sachlich bleibt und keine übertriebenen oder aggressive Werbeelemente enthält.
  • Die Anzeigenschaltung muss den Gleichheitsgrundsatz wahren. Das bedeutet, dass Stellenanzeigen in Verzeichnissen oder Medien geschaltet werden dürfen, die allen im Verbreitungsgebiet ansässigen Notaren gleichermaßen offenstehen​.
  • Informationsmaterialien wie Broschüren, Flyer und ähnliches sind zulässig, sofern sie über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche der Notare informieren. Diese Materialien müssen sachlich und informativ sein und dürfen keine reißerischen oder werblichen Inhalte enthalten.
  • Die Verteilung von Informationsmaterialien kann in den Geschäftsräumen des Notars, bei öffentlichen Vorträgen oder Veranstaltungen, und über die Webseite des Notars erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Informationen sachlich und neutral bleiben​.
  • Die Verteilung von Informationsmaterialien über aufdringliche Methoden, wie das direkte Ansprechen von Personen oder den postalischen Versand (Kaltakquise), ist nicht gestattet. Es ist wichtig, dass die Verteilung nicht als aufdringlich oder werblich empfunden wird​.

Quellen:
1. Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer zum Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung, 8. April 2022
2. Anlage zu Rundschreiben Nr. 03/2020 der Bundesnotarkammer: „Änderung der Richtlinienempfehlungen der BNotK zum Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung“