Rechtlich einwandfrei:
Werben als Notar und Notarin im Rahmen von § 29 BNotO
„Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.“ (§ 29 Abs. 1 BNotO)
Auch wenn es für die Öffentlichkeit seltsam erscheinen mag, dass Notarinnen und Notare im Rahmen ihrer Berufsausübung strengen Beschränkungen für Werbe- und Marketingaktivitäten unterliegen, so ist Paragraf 29 der Bundesnotarordnung jedoch essenziell für die Wahrung der Neutralität eines gesamten Berufsbildes.
Aufdringliche und reißerische Werbung ist für Notare strikt verboten. Dies umfasst jede Form der Werbung, die den Eindruck von Gewerblichkeit erweckt, übermäßig häufig auftritt oder durch ihre Gestaltung als plakativ und übertrieben wahrgenommen wird. Die Werbung muss stets sachlich, informativ und in einem angemessenen Rahmen erfolgen, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren.
Auch wenn der Spielraum für Notare und Notarinnen im Bereich von Werbung und Marketing sehr klein ist, können Sie dennoch aktiv werden. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:
Zulässige Werbung
Informative Inhalte:
Notare dürfen über ihre Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche informieren. Dies kann durch Veröffentlichungen, Vorträge und Medienauftritte (analog und digital) geschehen.
Digitale Medien:
Erlaubt sind Auftritte in sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen und das Betreiben einer eigenen Webseite, solange es rein informativ bleibt und keine persönliche Werbung betrieben wird.
Unzulässige Werbung
Zweifel an Unabhängigkeit:
Jede Werbung, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars infrage stellt, ist verboten.
Gewerblichkeit:
Werbung darf nicht den Eindruck von Gewerblichkeit erwecken. Dies bedeutet, dass sie nicht aufdringlich oder reißerisch sein darf und keine umsatzsteigernden Motive erkennen lassen darf.
Direktmarketing:
Unaufgeforderte Kontaktaufnahme, wie Kaltakquise per E-Mail oder Telefon, ist nicht erlaubt.
Erteilung bestimmter Aufträge:
Werbung darf nicht gezielt auf die Erteilung bestimmter Aufträge oder die Gewinnung bestimmter Auftraggeber ausgerichtet sein. Werbeaktionen, die einem bestimmten Notar einen unlauteren Vorteil verschaffen, sind ebenfalls untersagt.
Irreführung und Vergleich:
Irreführende Werbung sowie Vergleiche mit anderen Notaren, die diese herabsetzen, sind nicht gestattet. Werbung darf keine persönlichen Vorzüge oder Erfolge des Notars betonen, um Mandanten anzulocken.
Inhalt:
Die Werbeaussagen müssen sachlich und informativ sein. Wertende Selbstdarstellungen oder übertriebene Behauptungen sind unzulässig.
Häufigkeit:
Häufige und wiederholte Werbemaßnahmen, die den Eindruck von aufdringlicher Werbung erwecken, sind verboten.
Quellen:
1. Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer zum Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung, 8. April 2022
2. Anlage zu Rundschreiben Nr. 03/2020 der Bundesnotarkammer: „Änderung der Richtlinienempfehlungen der BNotK zum Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung“