
Die Pflicht zur
barrierefreien Website
wird kommen.
24.02.2025
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Notar- und Kanzleiwebsite bedeuten könnte.
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Unternehmen und Dienstleister, die bestimmte Produkte und/oder Angebote für Endverbraucher anbieten, müssen ihre Produkte und Online-Angebote barrierefrei gestalten. Doch wer ist tatsächlich betroffen? Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden? Und lohnt es sich, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, bereits jetzt aktiv zu werden?
Gerade bei notariellen und juristischen Dienstleistungen sind viele Kanzleien in einem hybriden Geschäftsmodell zwischen B2B und B2C tätig. Es lohnt sich also, einmal genauer hinzuschauen. Das Ziel des Gesetzes ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle Menschen zu gewährleisten. Um Ihnen eine schnelle Einschätzung zu ermöglichen, ob Sie betroffen sind, haben wir am Ende des Artikels typische Konstellationen aufgeführt, die Ihnen als Orientierung dienen können.
Hinweis:
Wir sind keine Juristen – der folgende Text dient daher ausschließlich zu Informationszwecken. An einigen Stellen teilen wir unsere persönliche Einschätzung, die nicht zwangsläufig mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen muss. Da das Thema komplex sein kann, empfehlen wir bei Unsicherheiten oder rechtlichen Fragestellungen, qualifizierte Fachleute hinzuzuziehen. Am Ende des Beitrags geben wir zudem eine Empfehlung aus unserem Netzwerk weiter.
Was Sie in diesem Beitrag erfahren:
- Wer muss das BFSG einhalten – und wer nicht?
- Welche Bereiche Ihrer Website sind betroffen (gesamte Seite oder nur Teilbereiche)?
- Warum verbessert Barrierefreiheit Ihre Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit?
- Welche Maßnahmen Sie umsetzen müssen – und wie Sie es einfach angehen.
- Wie sich die Vorschriften in den nächsten Jahren entwickeln könnten.
Schnellcheck: Ist Ihre Website betroffen?
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen und Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Endverbraucher (B2C) anbieten. Das betrifft u. a.:
- Webseiten mit digitalen Endverbraucherangeboten
- Online-Shops
- Dienstleistungsplattformen
- Websites, die bestimmte Tools enthalten (z. B. Buchungstools oder bestimmte Webformulare)
- Banken, Telekommunikation & öffentliche Verkehrsmittel
Besonders wichtig für Notare, Juristen und Steuerberater:
Unter den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr können, je nach Ausgestaltung, auch folgende Elemente fallen:
- Online-Terminvergaben
- Kontaktformulare
- Formulare (z. B. PDF- oder Webformulare) zur Erfassung und Vorbereitung von Mandaten. Achten Sie auch auf extern eingebundene Medien.
- digitale Vertragsgeneratoren
- Digitale Check-out-Prozesse
Nicht betroffen sind:
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme beläuft sich höchstens auf 2 Mio. €)
- Reine B2B-Unternehmen (Achtung: B2B-Unternehmen müssen das BFSG nur dann umsetzen, wenn auf ihrer Website zusätzlich digitale Angebote für Endverbraucher bereitgestellt werden.)
- Webseiten ohne Endkunden-Interaktion
Anwälte und Anwältinnen sowie Steuerkanzleien werden im aktuellen Regelwerk nicht explizit in den Anwendungsbereich einbezogen. Aber: Da das BFSG grundsätzlich nicht auf Berufsgruppen abstellt, ist davon auszugehen, dass Anwälte und Anwältinnen sowie Steuerkanzleien ebenso die Anforderungen des BFSG umsetzen müssen, wenn diese BFSG-relevante Dienstleistungen über ihre Website anbieten.
Ob auch Notare vom BFSG erfasst sind oder für diese, anders als für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, eine Bereichsausnahme gilt, ist fraglich. Nehmen Notare lediglich hoheitlich Tätigkeiten wahr, dürfte der Anwendungsbereich des BFSG wohl nicht eröffnet sein. Im Falle von Anwaltsnotariaten können diese jedoch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte dem BFSG unterfallen, sodass zwischen den Tätigkeitsbereichen zu unterscheiden ist. Warum der Gesetzgeber jedoch bewusst beabsichtigt haben sollte Notare von dem Anwendungsbereich auszunehmen ist nicht erkennbar. Daher sollten sich auch Notare intensiv mit den Barrierefreiheitsanforderungen auseinandersetzen, da Änderungen denkbar sind.
Und: Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz in Zukunft novelliert wird. Hierdurch könnten erweiterte Regeln gelten und weitere Marktteilnehmer verpflichtet werden. Das langfristige Ziel wird sein, ein barrierefreies Internet zu schaffen.
Wir vertreten unabhängig von einer Verpflichtung aus dem BFSG die Auffassung, dass rechtsberatende Berufe wie Anwälte und Notare, in ihrer Funktion, allen Menschen den Zugang zu Informationen im Internet wie auch in Dokumenten (z. B. PDF-Dateien auf der Website) barrierearm oder barrierefrei zugänglich machen sollten.
In den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Hierunter fallen unter anderem Terminbuchungstools, Kontaktformulare oder Formulare zur Anbahnung eines Mandates (z. B. Onlineformulare zur Abfrage von Kundendaten und -informationen. Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.
Wenn Sie nun der Meinung sind, sich zumindest einmal mit dem Thema der Barrierefreiheit zu beschäftigen, werden Sie in unserem Blogbeitrag eine verständliche Einführung erhalten.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – worum geht es darin genau?
Das bedeutet konkret: Unternehmen deren Websites, Apps und digitale Services dem BFSG unterfallen, müssen sicherstellen, dass diese barrierefrei sind. Barrierefreiheit im digitalen Raum ist kein Randthema – es betrifft eine viel größere Zielgruppe, als viele annehmen. Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland rund 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung (Quelle: Statistisches Bundesamt), die eine Website nicht ohne Hilfsmittel nutzen können. Dazu gehören:
- 725 Menschen mit Sehbehinderungen (inklusive Blinde und stark Sehbehinderte)
- 3,6 Millionen Menschen mit einer Rot-Grün-Schwäche
- 13,3 Millionen Menschen mit Hörbehinderungen
- 1,12 Millionen Menschen mit Tremor-Erkrankungen (z. B. durch Parkinson)
- 140.000 Menschen mit Querschnittlähmung
- Bis zu 1,2 Millionen Menschen mit Post-Polio-Syndrom
Das BFSG wurde eingeführt, um diesen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu ermöglichen. Und das betrifft mehr als nur große Unternehmen – es umfasst nahezu alle digitalen Angebote, die sich an Verbraucher richten.

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In unserem Whitepaper erfähren Sie, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Sie bedeutet, welche Maßnahmen Sie jetzt ergreifen sollten und wie Sie Barrierefreiheit als Chance für mehr Kundenzufriedenheit und Marktvorteile nutzen können. Holen Sie sich jetzt alle wichtigen Infos!
Warum Sie Barrierefreiheit ernst nehmen sollten –
auch wenn Sie (z.B. wegen Kleinstunternehmerausnahme) keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung trifft.
Vielleicht denken Sie: „Meine Kanzlei oder mein Notariat ist laut Gesetz nicht verpflichtet – also kann ich das Thema ignorieren.“ Doch das wäre ein großer Fehler. Warum? Barrierefreiheit im digitalen Raum geht weit über gesetzliche Vorgaben hinaus. Sie ist ein echter Wettbewerbsvorteil, verbessert die Nutzererfahrung und hilft Ihnen, neue Kunden und Talente zu gewinnen. Hier sind die fünf wichtigsten Gründe, warum Sie sich jetzt mit dem Thema beschäftigen sollten.
1. Eine riesige Zielgruppe wartet auf Sie
Barrierefreiheit betrifft Millionen Menschen. In Deutschland gibt es rund acht Millionen Menschen mit Einschränkungen, die sie an der Nutzung nicht-barrierefreier Websites hindern. Dazu gehören Seh- und Hörbehinderungen, motorische Einschränkungen und kognitive Beeinträchtigungen.
Diese Zielgruppe ist nicht nur groß, sondern hat ebenfalls Anspruch auf notarielle und rechtliche Dienstleistungen – insbesondere Notare mit einem öffentlichen, vom Staat verliehenen Amt und der Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, sollten über Ihre Website keine rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger oder Arbeitssuchende benachteiligen. Kanzleien, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten, erschließen neue Kundengruppen und steigern ihre Reichweite. Eine schlecht zugängliche Website bedeutet hingegen verlorene Umsatzpotenziale und frustrierte Nutzer oder Bewerber, die zu barrierefreien Wettbewerbern abwandern.
2. Eine bessere Nutzererfahrung bringt messbare Erfolge
Barrierefreiheit verbessert die Bedienbarkeit für alle Nutzer. Klare Strukturen, lesbare Schriftgrößen und intuitive Navigation sorgen für ein positives Website-Erlebnis.
Ein durchdachtes Design reduziert Absprünge, erleichtert den Zugang zu Informationen und steigert die Konversionsrate. Besucher finden schneller, wonach sie suchen und verweilen länger auf Ihrer Internetseite.
Auch mobile Nutzer profitieren: Eine barrierefreie Website ist oft gleichzeitig besser für Smartphones optimiert. Eine einfache Bedienung und klare Inhalte machen den Unterschied – und stärken Ihre Position im Markt.
3. Google belohnt barrierefreie Websites mit besseren Rankings
Suchmaschinen bewerten barrierefreie Websites als nutzerfreundlicher – und listen sie weiter oben in den Suchergebnissen. Das bedeutet mehr Sichtbarkeit und organischen Traffic, ohne zusätzliche SEO-Kosten – gerade aufgrund des Werbeverbotes nach § 29 BNotO sollten Notarinnen und Notare diesen Faktor nicht unterschätzen.
Technische Faktoren wie Alternativtexte für Bilder, klare Strukturen und gut lesbare Inhalte helfen nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Google. Eine längere Verweildauer und eine intuitive Navigation sorgen für bessere Rankings. Wer frühzeitig auf Barrierefreiheit setzt, verbessert seine Auffindbarkeit im Netz und steigert langfristig seine Online-Reichweite.
4. Barrierefreiheit zeigt soziale Verantwortung und stärkt Ihr Image
Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht für viele Unternehmen und Dienstleister, sondern ein Zeichen von sozialer Verantwortung. Notariate oder Kanzleien, die digitale Inklusion ernst nehmen, werden als innovativ, kundenfreundlich und verantwortungsbewusst wahrgenommen.
Mandanten, Partner und Mitarbeiter schätzen Kanzleien, die sich für Chancengleichheit einsetzen. Ein starkes Engagement für digitale Barrierefreiheit verbessert das Kanzleiimage und stärkt das Employer-Branding.
5. Karriereseiten: Warum Inklusion bei der Personalgewinnung entscheidend ist
Viele Karriereseiten sind für Menschen mit Behinderung nicht nutzbar. Schlecht zugängliche Bewerbungsformulare und unlesbare Inhalte schrecken potenzielle Talente ab.
In Zeiten des Fachkräftemangels ist dies ein entscheidender Wettbewerbsnachteil. Wer Barrierefreiheit in den Bewerbungsprozess integriert, spricht gezielt qualifizierte Fachkräfte an und signalisiert eine moderne, inklusive Arbeitskultur.
Sind Karriereseiten vom BFSG betroffen?
Derzeit ist unklar, ob auch Karriereseiten vom BFSG erfasst sind. Dies wird vom BFSG nicht ausdrücklich vorgegeben. Dennoch lässt sich annehmen, dass es sich bei einer Bewerbung um eine Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages handelt und die Pflichten aus dem BFSG daher umgesetzt werden müssen. Ob dies von den Gerichten zukünftig so bewertet wird bleibt abzuwarten.
Aber selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte gilt: Das könnte sich ändern! Gleichstellungsgesetze und gesellschaftlicher Druck könnten in Zukunft dazu führen, dass Karriereseiten unabhängig von B2B/B2C barrierefrei sein müssen. Kanzleien, die bereits jetzt darauf achten, positionieren sich als attraktive Arbeitgeber für eine breitere Zielgruppe.
Was bedeutet „barrierefrei“ für Ihre Website und welche Anforderungen stellt das BFSG?
Zur Umsetzung der im BFSG geforderten Barrierefreiheit können Unternehmen sich an der europäischen Norm EN 301 549 sowie an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 orientieren. Die WCAG 2.1 sind ein weltweit anerkannter Standard für die barrierefreie Gestaltung von Websites. Insgesamt sind darin 78 Erfolgskriterien definiert, die in drei Konformitätsstufen unterteilt sind:
Stufe A (30 Kriterien) – Grundlegende Barrierefreiheit, ohne die einige Nutzer die Website nicht verwenden können.
Stufe AA (20 zusätzliche Kriterien, insgesamt 50) – Erweitert die Barrierefreiheit und ist für gesetzliche Vorschriften oft erforderlich.
Stufe AAA (28 zusätzliche Kriterien, insgesamt 78) – Höchste Barrierefreiheitsstufe, aber nicht für alle Websites praktikabel (zur Erfüllung des BFSG nicht erforderlich!).
Websites, Apps, Dokumente und digitale Plattformen sind zur Erfüllung des BFSG auf Stufe AA zu optimieren. Das bedeutet für Ihre Website, sie muss:
- Wahrnehmbar sein (z. B. durch Alternativtexte für Bilder und Videos, gute Farbkontraste, skalierbare Inhalte)
- Bedienbar sein (z. B. per Tastatursteuerung und ohne Inhalte, die Krampfanfälle auslösen können)
- Verständlich sein (z. B. durch klare Sprache, intuitive Navigation)
- Robust sein (z. B. mit korrektem HTML-Code für Screenreader)
Zusätzlich müssen vom Regelwerk betroffene Unternehmen und Dienstleister weitere Informationspflichten auf Ihren Websites erfüllen und eine Erklärung über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen (z.B. in ihren AGB) bereitstellen und sollten regelmäßige Barrierefreiheits-Checks sowie, sofern erforderlich, Schulungen für Mitarbeitende durchführen.

Wie wird die Umsetzung kontrolliert?
Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Die Prüfungen erfolgen stichprobenartig und unabhängig von bestimmten Betriebssystemen, Web-Browsern oder Hilfstechnologien.
Was wird überprüft?
- Die gesamte Nutzererfahrung auf einer Website oder App, inklusive Navigation, Formularen, Dialogfeldern und Fehlermeldungen.
- Die technische Umsetzung in Bezug auf Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der Inhalte.
- Die Interaktion mit assistiven Technologien (z. B. Screenreader) sowie die Nutzbarkeit für Menschen mit Einschränkungen.
Welche Seiten und Elemente werden unter anderem geprüft?
- Startseite, Login, Sitemap, Kontakt- und Hilfeseiten sowie rechtliche Informationen.
- Seiten mit Dienstleistungen die von Website bereitgestellt wird oder Suchfunktionen.
- Dokumente und externe Inhalte, die für die Nutzung der Website notwendig sind.
- Zusätzlich werden zufällig ausgewählte Seiten geprüft, um eine realistische Einschätzung der Barrierefreiheit zu erhalten.
Bei Verstößen drohen Nachbesserungspflichten oder weitergehende Sanktionen wie Bußgelder bis zu 100.000,00 €.
Welche Maßnahmen sollten Sie jetzt ergreifen?
1. Ist Ihre Kanzlei betroffen?
Prüfen Sie mit unseren Beispielen am Ende dieses Beitrags, ob Ihre Kanzlei vom BFSG betroffen sein könnte. Kontaktieren Sie bei Unsicherheit einen spezialisierten Juristen, zum Beispiel aus unserem Netzwerk, welches Sie am Ende des Beitrags finden.
2. Unterziehen Sie Ihre Website einem Barrierefreiheits-Test
a) Für den Selbstcheck bieten wir Ihnen diesen Blogbeitrag als Whitepaper inkl. einer Checkliste an, mit der Sie Ihre Website einem ersten Selbsttest unterziehen können. Mit dem nachfolgenden Formular übermitteln Sie uns Ihre Mailadresse und erhalten im Nachgang unser Whitepaper als PDF-Datei in Ihr Mailpostfach.
b) Unsere Experten analysieren visuell und mit speziellen Tools Ihre Website. Sie erhalten von uns einen aussagekräftigen Statusbericht bezüglich der Erfüllung der Barrierefreiheit Ihrer Internetseite.
3. Leiten Sie mit uns konkrete Maßnahmen ab
Wir besprechen auf Basis des Statusberichts, wo auf Ihrer Website gehandelt werden sollte und wie wir das gemeinsam realisieren können.
4. Planen Sie die Umsetzung schrittweise
Nicht jede Maßnahme muss sofort umgesetzt werden – aber eine langfristige Strategie ist wichtig.
5. Schulen Sie Ihr Team
Website-Betreuende und Marketing-Verantwortliche sollten wissen, wie sie Barrierefreiheit auch zukünftig regelkonform umsetzen können.
Unser Angebot:
Wir prüfen und analysieren die ersten 10 Seiten Ihrer Website hinsichtlich Barrierefreiheit und erstellen einen Ergebnisbericht (Beispielauswertung) mit einer ersten Handlungsempfehlung. Weiterhin erhalten Sie einen Bericht (Beispielbericht) mit einer umfangreichen Auswertung Ihrer Internetseite. Diese Dienstleistung stellen wir mit € 180,00 netto in Rechnung. Über das Auftragsformular senden Sie uns bitte alle erforderlichen Angaben. Bitte rechnen Sie für die Prüfung und Auswertung mit ca. 6 Arbeitstagen.
Wenn Sie Ihre Website nicht selbst analysieren können oder möchten, geben Sie dieses Whitepaper einfach an Ihre Agentur oder die zuständigen Websitebeauftragten weiter – sie können damit die Analyse für Sie übernehmen.
Ist Barrierefreiheit die Zukunft?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit wird sich voraussichtlich schrittweise ausweiten. Kurzfristig (schätzungsweise bis 2027) könnten größere B2B-Dienstleistungen einbezogen werden. Mittelfristig (bis 2030) ist es wahrscheinlich, dass auch Kleinstunternehmen grundlegende Barrierefreiheitsstandards erfüllen müssen. Langfristig (nach 2030) könnte Barrierefreiheit zum allgemeinen Standard für alle Websites werden – ähnlich wie es heute mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Fall ist. Ziel ist das barrierefreie Internet.
Nutzen Sie also schon jetzt die Gelegenheit, um Ihre Kanzleiwebsite zukunftssicher zu machen! Wir unterstützen Sie gern dabei.
Lass Sie uns gemeinsam Ihre Website checken – kontaktieren Sie uns unter:
lohmann@juristen-friends.de oder vereinbaren direkt einen Onlinetermin.
Zum Einordnen: Welche Unternehmenskonstellationen sind betroffen?
Folgende Beispiele helfen Ihnen dabei einzuschätzen, ob Ihre Kanzlei das BFSG eventuell erfüllen muss:
Fazit:
Anwälte sowie Steuerberater (die nicht als Kleinstunternehmen eingestuft werden) mit Online-Angeboten für Endkunden (B2C), sollten ihre Websites barrierefrei gestalten. Dies lohnt sich auch für Nur-Notariate aufgrund der oben aufgeführten Gründe. Reine B2B-Dienstleister sind nur betroffen, wenn sie digitale Tools für Endverbraucher anbieten.
Ansprechpartner & Partnernetzwerk
Barrierefreiheitscheck & Handlungsempfehlungen
LOHMANN AND FRIENDS
Herr Rainer Lohmann
lohmann@bauen-friends.de
Zur Beantwortung rechtlicher Fragestellungen
WGW WAGNER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Herr Fabian Klubert
fabian.klubert@wgw.law
Datenschutz und IT-Sicherheit
GDI – Gesellschaft für Datenschutz und Informationssicherheit mbH
Herr Richard Röder
datenschutz@gdi-mbh.eu
Weiterführende Links und Informationsquellen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Begleitung der Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes liegt bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Sie ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Behörden sowie nach Kapazität auch für Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
Umfangreiche Informationen und FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz finden Sie auf folgender Homepage der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Die FAQ spiegeln den aktuellen Wissensstand der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wider und werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.
Weiterführende Links
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Erläuterung des BFSG durch Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik
Erläuterung des BFSG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Der Beauftrage der Bundesregierung für Informationstechnik: Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1)
WCAG 2.2: Neue Version im Dezember 2024 veröffentlicht
*Für einen vereinfachten Lesefluss haben wir in diesem Artikel den Begriff Notar, Anwalt oder Steuerberater verwendet. Angesprochen sind alle Notare und Notarinnen, Nur-Notariate, Anwaltsnotariate und Sozitäten sowie deren Anwärter. Ebenso sprechen wir in unserem Beitrag Anwälte, Anwältinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen gleichermaßen an.